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§ 1
Name und Sitz:
Der Name der Vereins ist: Kirchbau – Verein
Propsteikirche St. Mariae Geburt, Kempen e.V.
Der Sitz des Vereins ist Kempen/Niederrhein.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bau- und sonstigen Maßnahmen, die der Erhaltung und Unterhaltung der Propsteikirche St. Mariae Geburt in Kempen und ihrer Innenausstattung dienen.
§ 3
Gewinne, Vergütungen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – abgesehen vom Ersatz notwendiger Auslagen – weder eine Vergütung für ihre Tätigkeit, noch Gewinnanteile, noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Mitglieder haben auch im Falle des Ausscheidens oder der Auflösung des Vereins keine Rechte am Vereinsvermögen.
Jedes Mitglied kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen seinen Austritt erklären.
Der jeweilige Propst der Pfarrgemeinde St. Mariae – Geburt in Kempen ist geborenes Mitglied.
§ 5
Organe
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 6
Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
die / der Vorsitzende
die / der stellvertretende Vorsitzende
die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer
bis zu drei Beisitzerinnen/ Beisitzern
Die/ der Vorsitzende(r), der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin, der/ die stellvertretende(r) Vorsitzende(r) und die Beisitzer werden für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Mitgliederversammlung gewählt.
Der geschäftsführende Vorstand wird gebildet von dem/ der Vorsitzenden/, der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer. Der Vorstand wird vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) von jeweils zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tagt wenigstens einmal im Jahr. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Sie wird im Übrigen einberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenigstens die Hälfte der Mitglieder es beantragt.
Die Einladung erfolgt mit einer Einladungsfrist von einer Woche; die Einladung soll die Tagesordnung enthalten.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, jedoch müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Die Protokollführerin/ der Protokollführer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8
Satzungsänderung – Auflösung
Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder des Vereins erforderlich.
§ 9
Vermögensverwertung bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Propsteigemeinde Kempen, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Diese ist verpflichtet, das vorhandene Vermögen im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.
Die Satzung wurde in der vorliegenden Form am 28.10.2020 von der Mitgliederversammlung beschlossen.